Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027
2026 liegt die Grenze bei 77.400 € im Jahr, 2027 nach dem Kabinettsbeschluss bei 84.150 €: ein Sprung von 6.750 €, so groß wie nie.
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Liegen Sie über der Versicherungspflichtgrenze?
Versicherungsfrei ab 2027?
nein
| Grenze 2026 (77.400 €) | darüber |
| Grenze 2027 (84.150 €) | nicht darüber |
| Abstand zur Grenze 2027 | 4.150 € |
Die Pflicht endet nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Grenze 2027 vorläufig.
Die Versicherungspflichtgrenze, im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, entscheidet, ob Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wer regelmäßig mehr verdient, wird versicherungsfrei und kann zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). 2026 liegt die Grenze bei 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Für 2027 hat das Kabinett am 7. Oktober 2026 84.150 € beschlossen; darin steckt neben der üblichen Anpassung an die Lohnentwicklung eine einmalige zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Pflicht endet erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4). Wer 2026 81.000 € verdient, liegt über der alten, aber unter der neuen Grenze und bleibt deshalb 2027 pflichtversichert. Die Grenze ist nicht dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze.
Drei Grenzen, die gern verwechselt werden
Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, wer pflichtversichert ist. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden: 2026 69.750 € im Jahr, 2027 vorläufig 76.500 €. Beide sind nicht gleich hoch, und das hat Folgen: Wer zwischen beiden liegt, zahlt schon den Höchstbeitrag, ist aber noch pflichtversichert. Die dritte Grenze betrifft nur Menschen, die schon privat versichert sind: Für sie gelten nach § 6 Abs. 7 und Abs. 8 SGB V eigene, niedrigere Werte, die das Bundesarbeitsministerium in derselben Rechengrößenverordnung 2027 festsetzt. Diese Bestandsschutzgrenzen sind der Grund, warum der zusätzliche Sprung von 2027 bereits privat Versicherte nicht zurück in die Pflicht zwingt.
Wer wann versicherungsfrei wird
| Jahresentgelt | über Grenze 2026 | über Grenze 2027 | versicherungsfrei ab 1.1.2027 |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | nein | nein | nein |
| 81.000 € | ja | nein | nein |
| 86.000 € | ja | ja | ja |
| 101.000 € | ja | ja | ja |
Die mittlere Zeile ist der Fall, den der Sprung von 6.750 € in diesem Jahr erzeugt: Viele, die 2026 knapp über der Grenze liegen und sich schon auf den Wechsel in die private Versicherung vorbereitet haben, bleiben 2027 pflichtversichert. Wer neu eine Stelle antritt, wird anders behandelt: Liegt das regelmäßige Jahresentgelt schon bei Beginn der Beschäftigung über der Grenze, besteht von Anfang an Versicherungsfreiheit, ohne Wartezeit bis zum Jahresende.
Gehaltserhöhung mitten im Jahr
Die Prüfung findet nicht nur am Jahresanfang statt. Steigt Ihr Gehalt im Laufe des Jahres, schätzt der Arbeitgeber ab dem Monat der Erhöhung das Entgelt der nächsten zwölf Monate neu. Liegt es über der Grenze, endet die Pflicht trotzdem erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur, wenn auch die Grenze des neuen Jahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Eine Erhöhung im Herbst 2026 auf 81.000 € im Jahr reicht also nicht für 2027; eine auf 86.000 € schon. Rückwirkende Erhöhungen zählen für das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, nicht für das Jahr der Auszahlung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Sinkt das Gehalt wieder unter die Grenze, etwa durch Teilzeit, tritt die Versicherungspflicht sofort wieder ein; unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich dann für einige Fälle befreien lassen, etwa bei Teilzeit während der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) oder bei einer Herabsetzung auf die Hälfte der Arbeitszeit oder weniger (Nr. 3).
Für wen die Grenze nicht gilt
Die Versicherungspflichtgrenze betrifft nur Angestellte und Arbeiter. Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Beihilfe sind unabhängig vom Einkommen versicherungsfrei. Hauptberuflich Selbstständige sind gar nicht pflichtversichert und können sich jederzeit für die private Versicherung entscheiden, solange sie nicht über eine andere Pflicht versichert sind. Studierende, Rentner und Arbeitslose folgen eigenen Regeln. Für alle anderen bleibt die Grenze das einzige Tor in die private Krankenversicherung, und es öffnet sich 2027 für deutlich weniger Menschen als in den Jahren davor.
Freiwillig gesetzlich bleiben
Wer versicherungsfrei wird und nichts unternimmt, bleibt als freiwilliges Mitglied in seiner Kasse. Für Angestellte ändert sich am Beitrag dann praktisch nichts: Er wird weiter auf höchstens 5.812,50 € im Monat berechnet, der Arbeitgeber zahlt die Hälfte als Zuschuss. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag sind das 2026 613 € für Sie und 613 € für den Arbeitgeber im Monat, 2027 vorläufig 667 € für Sie. Der Unterschied zwischen den Kassen ist in dieser Lage am größten, weil der Zusatzbeitrag auf die volle Bemessungsgrenze wirkt; der Beitragsrechner zeigt ihn für jede Kasse Ihres Landes.
Der Weg in die private Versicherung
Für den Wechsel kündigen Sie die gesetzliche Mitgliedschaft mit der üblichen Frist zum Ablauf des übernächsten Monats, nachdem Sie Versicherungsfreiheit erreicht haben, und weisen eine private Krankenversicherung nach. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss zur privaten Prämie, höchstens so viel, wie er bei gesetzlicher Versicherung tragen würde, und höchstens die Hälfte der Prämie (§ 257 Abs. 2 SGB V). Bedenken Sie die Familie: In der gesetzlichen Versicherung sind Kinder und ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert, in der privaten braucht jede Person einen eigenen Vertrag. Und bedenken Sie das Alter: Die Rückkehr ist ab 55 in der Regel verschlossen.
Was diese Seite nicht leisten kann, ist ein Tarifvergleich der privaten Versicherer; wir vermitteln keine Verträge. Wer bleibt, findet in der Liste aller Zusatzbeiträge die günstigste Kasse für die eigene Region.