Beitragsbemessungsgrenze 2027: wer mehr zahlt und wie viel

Bis 5.812,50 € Monatslohn zählt 2026 für die Krankenkasse, 2027 vorläufig bis 6.375 €; Gutverdiener zahlen bis zu 647 € im Jahr mehr.

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Was die neue Grenze Sie 2027 kostet

Mehr im Jahr 2027, Ihr Anteil

647 €

Ihr Anteil im Monat 2026613 €
Ihr Anteil im Monat 2027667 €
Beitragspflichtig KV / PV 20276.375 € / 6.075 €

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag, ein Kind; 2027 vorläufig.

Beitrag bei Ihrer Kasse rechnen →

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 € im Jahr, 5.812,50 € im Monat; was Sie darüber verdienen, bleibt beitragsfrei. Für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 76.500 € im Jahr beschlossen, 6.375 € im Monat, ein Plus von 9,7 %; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Der Sprung ist größer als in anderen Jahren, weil das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Grenze für 2027 einmalig um 3.600 € im Jahr über die Lohnentwicklung hinaus anhebt (§ 223 Abs. 4 SGB V). Die Pflegeversicherung folgt diesem Aufschlag nach dem geltenden § 55 Abs. 2 SGB XI nicht und bleibt bei 6.075 € im Monat, solange der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes nichts anderes regelt. Wer an oder über der neuen Grenze verdient, zahlt mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und einem Kind 647 € im Jahr mehr; der Arbeitgeber legt fast genauso viel drauf.

Woher die neuen Zahlen kommen

Die Grenze wird jedes Jahr per Verordnung des Bundesarbeitsministeriums fortgeschrieben, nach der Entwicklung der Bruttolöhne im vorvergangenen Jahr. Für 2027 hat das Kabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht aus, deshalb führt diese Seite die Werte als vorläufig. Neu ist der Aufbau: § 223 Abs. 4 SGB V sagt seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, dass die Grenze 2027 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V plus 3.600 € entspricht. Bis 2026 waren beide Werte identisch.

BMAS, Rechengrößen 2026 und Kabinettsbeschluss 2027
Grenze2026 im Monat2027 im Monat2027 im Jahr
Krankenversicherung (§ 223 SGB V)5.812,50 €6.375 €76.500 €
Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI)5.812,50 €6.075 €72.900 €
Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V)6.450 €7.012,50 €84.150 €

Die Pflege bleibt 2027 zurück

Bemerkenswert ist die zweite Zeile. Die Pflegeversicherung hat keine eigene Grenze, sondern übernimmt nach § 55 Abs. 2 SGB XI die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Den Aufschlag aus dem Stabilisierungsgesetz bekommt nur die Krankenversicherung. Für 2027 heißt das: Zwischen 6.075 € und 6.375 € Monatslohn steigt Ihr Krankenkassenbeitrag noch, Ihr Pflegebeitrag nicht mehr. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, vom Kabinett am 30. September 2026 beschlossen, will beide Grenzen gleichziehen. Er ist nicht verkündet, also rechnet diese Seite nach geltendem Recht; sollte er rechtzeitig in Kraft treten, ändern wir den Wert in der Parameterdatei und alle Seiten rechnen neu.

Was das in Euro bedeutet

Unter 5.812,50 € Monatslohn ändert sich durch die Grenze nichts. Darüber zahlen Sie 2027 auf jeden Euro bis zur neuen Grenze den vollen Satz. Die Tabelle rechnet Ihren Anteil an Kranken- und Pflegeversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % und einem Kind:

Beschäftigte, Ihr Anteil, Kranken- und Pflegeversicherung
Bruttolohn im Monat20262027Mehr im Jahr
5.000,00 €528 €528 €0 €
5.812,50 €613 €613 €0 €
6.075,00 €613 €641 €332 €
6.375,00 €613 €667 €647 €
8.000,00 €613 €667 €647 €

Der Arbeitgeber zahlt auf dieselbe Spanne seinen Anteil, für ihn verteuert sich jede Stelle über der Grenze ebenfalls. Bei einem höheren Zusatzbeitrag Ihrer Kasse wird der Aufschlag etwas größer; der Rechner auf der Startseite setzt Ihre Kasse ein.

Wer es merkt und wer nicht

Die meisten Beschäftigten verdienen weniger als 5.812,50 € im Monat und merken von der Grenze nichts. Wer knapp darüber liegt, zahlt 2027 auf den Teil seines Lohns zwischen der alten und der neuen Grenze erstmals Beiträge. Wer weit darüber liegt, zahlt den vollen Aufschlag von 647 € im Jahr. Rentner sind kaum betroffen, weil Renten selten an die Grenze reichen; anders bei hohen Betriebsrenten, die zusammen mit der gesetzlichen Rente bis zur Grenze beitragspflichtig sind (Betriebsrente).

Freiwillig versicherte Selbstständige tragen beide Hälften selbst. Mit Krankengeld und Durchschnittssatz steigt ihr Höchstbeitrag von 1.226 € auf 1.334 € im Monat. Für sie lohnt der Blick auf den Beitrag als freiwilliges Mitglied, der nach dem letzten Steuerbescheid festgesetzt wird.

Weihnachtsgeld, Boni und Monate mit schwankendem Lohn

Die Grenze gilt nicht starr pro Monat. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein Bonus werden der anteiligen Jahresgrenze gegenübergestellt: Wer bis Dezember noch nicht die volle Jahresgrenze ausgeschöpft hat, zahlt auf das Weihnachtsgeld Beiträge, bis sie erreicht ist (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Wer mit dem Grundgehalt knapp unter der Monatsgrenze liegt, zahlt deshalb auf einen Bonus oft noch fast vollen Beitrag, während jemand weit darüber nichts mehr zahlt. Unser Rechner arbeitet mit dem laufenden Monatslohn ohne Einmalzahlungen; für einen Monat mit Bonus zeigt Ihre Gehaltsabrechnung die genaue Aufteilung.

Auch ein Arbeitsplatzwechsel mitten im Jahr ändert nichts an der Grenze, solange Sie durchgehend beschäftigt sind: Jeder Arbeitgeber rechnet für seine Monate. Bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig werden die Löhne zusammengezählt und die Beiträge anteilig verteilt, bis die Grenze erreicht ist.

Die Grenze und der Wechsel in die private Kasse

Mit der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu verwechseln ist die Versicherungspflichtgrenze. Sie steigt 2027 ebenfalls um den Sonderaufschlag, auf 84.150 € im Jahr. Wer heute knapp über der alten Grenze liegt und an einen Wechsel in die private Krankenversicherung denkt, kann 2027 unter die neue rutschen und damit wieder versicherungspflichtig werden. Für Beschäftigte, die schon vor 2027 privat versichert waren, gilt eine eigene, niedrigere Grenze, damit sie nicht zurück in die gesetzliche Kasse müssen.

Was Versicherte fragen

Ab welchem Gehalt zahle ich den Höchstbeitrag zur Krankenkasse?

2026 ab 5.812,50 € brutto im Monat, 2027 nach dem Kabinettsbeschluss ab 6.375 €. Ab dort steigt Ihr Beitrag mit jedem weiteren Euro nicht mehr. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 % beträgt Ihr Anteil an der Krankenversicherung dann 509 € im Monat 2026 und 558 € im Monat 2027.

Woher kommt der Sonderaufschlag auf die Beitragsbemessungsgrenze 2027?

Normalerweise folgt sie der Lohnentwicklung des Vorjahres. Für 2027 kommt ein Aufschlag von 3.600 € im Jahr hinzu, den das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Juli 2026 eingeführt hat, damit Gutverdiener mehr zur Finanzierung beitragen und der Zusatzbeitrag nicht steigen muss. Das Gesetz schreibt den Aufschlag ausdrücklich nur für 2027 fest; danach wird wieder nach der Lohnentwicklung fortgeschrieben.

Gilt die höhere Grenze auch für die Pflegeversicherung?

Nach geltendem Recht nicht. § 55 Abs. 2 SGB XI verweist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, die für 2027 bei 72.900 € liegt; das sind 6.075 € im Monat. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz will die Pflege an die Grenze der Krankenversicherung angleichen. Bis er verkündet ist, rechnet diese Seite mit der niedrigeren Grenze.

Ist die Beitragsbemessungsgrenze dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze?

Nein. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Lohn Beiträge berechnet werden. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welchem Jahreslohn Sie die gesetzliche Kasse verlassen dürfen: 2026 77.400 €, 2027 vorläufig 84.150 €. Wer dazwischen verdient, zahlt den Höchstbeitrag und bleibt trotzdem pflichtversichert.

Was bedeutet die neue Grenze für freiwillig versicherte Selbstständige?

Sie tragen den Beitrag allein und spüren die Erhöhung deshalb doppelt. Mit Krankengeld und durchschnittlichem Zusatzbeitrag liegt der Höchstbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung 2026 bei 1.226 € im Monat, 2027 bei 1.334 €. Betroffen ist, wessen Gewinn laut Steuerbescheid über der jeweiligen Grenze liegt.

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