Midijob: Krankenversicherung im Übergangsbereich
Mit 1.000 € brutto zahlen Sie 2026 für Kranken- und Pflegeversicherung etwa 60 € statt 106 €; der Arbeitgeber gleicht den Rest aus.
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Was der Übergangsbereich Ihnen spart
Ihr Anteil im Übergangsbereich
90 €
| Ohne Übergangsbereich wären es | 127 € |
| Ersparnis im Monat | 36 € |
| Arbeitgeber zahlt | 138 € |
2026, Zusatzbeitrag 2,9 %, ein Kind; Bereich bis 2.000 €.
Ein Midijob ist eine Beschäftigung mit einem Lohn über der Minijob-Grenze und höchstens 2.000 € im Monat. In diesem Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sind Sie voll kranken- und pflegeversichert, zahlen aber einen ermäßigten Anteil: Ihr Beitrag wird nicht auf das ganze Brutto berechnet, sondern auf einen kleineren Betrag, der knapp über der Grenze bei null beginnt und bis 2.000 € auf das volle Brutto ansteigt. 2026 reicht der Bereich von 603,01 € bis 2.000 €, 2027 beginnt er mit dem höheren Mindestlohn erst bei 633,01 €. Der Arbeitgeber zahlt dafür mehr als die Hälfte. Mit 1.000 € brutto und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % zahlen Sie 60 € im Monat, ohne die Regel wären es 106 €. Der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse wirkt auch hier, nur auf die kleinere Grundlage.
Wie die Ermäßigung funktioniert
Das Gesetz rechnet im Übergangsbereich mit zwei beitragspflichtigen Einnahmen. Die erste bestimmt den Gesamtbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen an die Kasse zahlen; sie hängt am Faktor F, der sich 2026 aus 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt und 0,6619 beträgt. Ab 2027 steht im Zähler die Summe aus allgemeinem Beitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz und der Renten-Pauschale für Minijobs von 15 Prozent (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Artikel 2); mit den heute absehbaren Sätzen ergibt das vorläufig 0,7683, amtlich wird der Wert mit der Bekanntmachung des Bundesarbeitsministeriums bis Ende Dezember 2026. Die zweite bestimmt nur Ihren Anteil: das Brutto oberhalb der Minijob-Grenze, gestreckt auf die Spanne bis 2.000 €. Knapp über der Grenze ist diese zweite Einnahme fast null, an der Obergrenze entspricht sie dem vollen Lohn. Was der Arbeitnehmer weniger zahlt, trägt der Arbeitgeber zusätzlich.
Ein Beispiel mit veröffentlichten Zahlen: Bei 1.000 € brutto und einem Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent ergeben sich 854,06 € als Grundlage für den Gesamtbeitrag und 568,36 € für Ihren Anteil. Die Krankenversicherung kostet 150,32 €, davon zahlen Sie 50,02 € und der Arbeitgeber 100,30 €. Genau diesen Fall rechnet der Motor dieser Seite als Test nach.
Ihr Anteil Stufe für Stufe
| Brutto im Monat | Ihr Anteil KV und PV | ohne Übergangsbereich | Arbeitgeber KV und PV |
|---|---|---|---|
| 700 € | 15 € | 74 € | 93 € |
| 1.000 € | 60 € | 106 € | 120 € |
| 1.300 € | 105 € | 137 € | 147 € |
| 1.600 € | 151 € | 169 € | 175 € |
| 1.900 € | 196 € | 200 € | 202 € |
Am unteren Ende ist der Unterschied am größten: Mit 653 € brutto zahlen Sie 8 €, ohne Regel wären es 69 €. Je näher der Lohn an 2.000 € rückt, desto kleiner wird der Vorteil, an der Grenze selbst verschwindet er. Wer gerade über der Obergrenze liegt, zahlt also nicht plötzlich deutlich mehr: Der Übergang ist stetig, eine Gehaltserhöhung lohnt sich immer.
Mehr Stunden: was vom Plus bleibt
Im Übergangsbereich steigt Ihr Beitrag schneller als der Lohn, weil die Ermäßigung mit jedem Euro abnimmt. Wer von 1.000 € auf 1.300 € brutto aufstockt, verdient 300 € mehr und zahlt 45 € mehr an Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist ein höherer Anteil als bei einem normalen Gehalt, aber immer noch weit weniger als die Lohnerhöhung. Ein Grund, Stunden abzulehnen, ist das nicht; es erklärt nur, warum die Abzüge auf der Abrechnung prozentual wachsen, obwohl sich der Satz Ihrer Kasse nicht geändert hat.
Midijob und Familienversicherung
Mit einem Midijob werden Sie selbst versicherungspflichtig. Eine Familienversicherung über Ehepartner oder Eltern endet damit, denn sie setzt voraus, dass keine eigene Pflichtversicherung besteht und das Einkommen unter 565 € im Monat liegt (§ 10 SGB V). Wer bisher beitragsfrei über die Familie versichert war und einen Job mit mehr als 603 € annimmt, wird also Mitglied einer eigenen Kasse und kann sie frei wählen. Hier lohnt der Blick auf den Zusatzbeitrag doppelt, denn die Wahl gilt mindestens zwölf Monate. Ob Sie unter der Grenze bleiben, prüft der Rechner zur Familienversicherung.
Abgrenzung zum Minijob
Bis 603 € im Monat (2027 633 €) ist eine Beschäftigung geringfügig. Dann zahlen Sie keinen Beitrag zur Krankenversicherung und sind über den Job auch nicht versichert; Sie brauchen eine Familienversicherung oder eine eigene Mitgliedschaft. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale, 2026 13 % des Lohns, ab 2027 nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz den allgemeinen Satz plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag, also 17,5 %. Für einen Minijob an der Grenze sind das 78 € im Jahr 2026 und 111 € im Jahr 2027. Für Sie selbst bleibt der Minijob beitragsfrei, für den Arbeitgeber wird er teurer.
Worauf Sie auf der Abrechnung achten
Auf der Gehaltsabrechnung erscheint der Übergangsbereich nicht als eigene Zeile. Sie erkennen ihn daran, dass die Abzüge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung deutlich unter dem üblichen halben Satz liegen. Kinderlose ab 23 zahlen den Pflegezuschlag von 0,6 Punkten allein, und zwar auf die größere Grundlage des Gesamtbeitrags; der Abschlag für Eltern ab dem zweiten Kind wird dagegen auf die kleinere Grundlage Ihres Anteils gerechnet (Hinweise des GKV-Spitzenverbandes). In Sachsen tragen Beschäftigte in der Pflege 0,5 Punkte mehr: Ihr Anteil ist der halbe Satz plus 0,5 Punkte auf Ihre ermäßigte Grundlage, der Arbeitgeber zahlt den Rest des Gesamtbeitrags, so rechnet es das Gemeinsame Rundschreiben zum Übergangsbereich in seinem Beispiel 9, und so rechnet auch unser Rechner. Den Satz Ihrer Kasse finden Sie in der Liste aller Zusatzbeiträge, den genauen Monatsbetrag im Beitragsrechner, der den Übergangsbereich automatisch erkennt.
Eine Ermäßigung bei der Rente gibt es übrigens nicht als Nachteil: Seit Juli 2019 zählen Midijobs für die Rente mit dem vollen Lohn, obwohl der Beitrag reduziert ist (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Bei Kranken- und Pflegeversicherung ist es ähnlich: weniger Beitrag, dieselben Leistungen.