Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung

Bei 3.800 € brutto und durchschnittlichem Zusatzbeitrag zahlt der Arbeitgeber 333 € Krankenversicherung und 68 € Pflegeversicherung im Monat.

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Was der Arbeitgeber für Sie an die Kasse zahlt

Arbeitgeberanteil im Monat

397 €

Krankenversicherung329 €
Pflegeversicherung68 €
Ihr eigener Anteil397 €
Brutto plus Arbeitgeberanteil KV/PV4.197 €

2026, ohne Renten- und Arbeitslosenversicherung, außerhalb Sachsens.

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Arbeitgeber tragen die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags ihrer Beschäftigten, und zwar seit 2019 einschließlich der Hälfte des Zusatzbeitrags der jeweiligen Kasse (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei einem allgemeinen Satz von 14,6 % und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % sind das 8,75 % des Bruttolohns, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber 1,8 %, in Sachsen nur 1,3 %; den Zuschlag für Kinderlose und die Abschläge für Eltern trägt allein der Beschäftigte. Bei 3.800 € brutto ergibt das 401 € im Monat, an der Bemessungsgrenze 613 €. Weil der Zusatzbeitrag geteilt wird, kostet eine teure Kasse auch den Arbeitgeber mehr: Zwischen der günstigsten und der teuersten frei wählbaren Kasse liegen bei diesem Lohn 504 € im Jahr. Die Wahl der Kasse trifft trotzdem allein der Beschäftigte.

Wie sich der Arbeitgeberanteil zusammensetzt

Für Beschäftigte gilt der Grundsatz der Parität: Was an die Krankenkasse geht, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bei allen Kassen gleich, also zahlt jeder Arbeitgeber dafür 7,3 % des Bruttolohns. Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags der Kasse, die der Beschäftigte gewählt hat. In der Pflegeversicherung teilt der Arbeitgeber den Satz von 3,6 %; was darüber hinausgeht oder darunter liegt, betrifft nur den Beschäftigten. Ein kinderloser Angestellter zahlt bei 3.800 € brutto 424 € im Monat, ein Angestellter mit einem Kind 401 €; der Arbeitgeber zahlt in beiden Fällen 401 €.

Alle Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Darüber steigt auch der Arbeitgeberanteil nicht mehr: 2026 höchstens 613 € im Monat, 2027 vorläufig 667 €, jeweils mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.

Was der Arbeitgeber je nach Lohn zahlt

Arbeitgeberanteil 2026, Zusatzbeitrag 2,9 %, außerhalb Sachsens
Bruttolohn im MonatKrankenversicherungPflegeversicherungzusammen
2.500 €219 €45 €264 €
3.800 €333 €68 €401 €
5.000 €438 €90 €528 €
5.813 €509 €105 €613 €
8.000 €509 €105 €613 €

Die Tabelle zeigt, wie der Anteil linear mit dem Lohn wächst und an der Grenze abbricht: Zwischen 5.813 € und 8.000 € brutto ändert sich nichts mehr. Für Gutverdienende sinkt der Anteil der Sozialversicherung an den gesamten Personalkosten deshalb mit jedem Euro über der Grenze.

Die Kasse des Beschäftigten kostet auch den Betrieb

Weil der Zusatzbeitrag geteilt wird, hängt der Arbeitgeberanteil davon ab, welche Kasse der Beschäftigte wählt. Ein Betrieb mit vielen Mitarbeitenden bei teuren Kassen zahlt spürbar mehr als einer, dessen Belegschaft bei günstigen Kassen versichert ist. Bei 3.800 € brutto sieht das so aus:

günstigste und teuerste frei wählbare Kasse, dazu zwei große Ersatzkassen
KasseZusatzbeitragArbeitgeber im Monatim Jahr
BKK firmus2,18 %387 €4.647 €
Techniker Krankenkasse (TK)2,69 %397 €4.763 €
BARMER3,29 %408 €4.900 €
BKK244,39 %429 €5.151 €

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten trotzdem keine Kasse vorschreiben und auch nicht Druck machen, eine günstigere zu wählen; das Wahlrecht liegt nach § 175 SGB V allein beim Mitglied. Viele Personalabteilungen weisen im Herbst aber auf die Zusatzbeiträge hin, denn von einem Wechsel profitieren beide Seiten zu gleichen Teilen. Wer selbst wissen will, wie viel ihm ein Wechsel bringt, nutzt den Beitragsrechner.

Sonderfälle: Sachsen, Midijob, Minijob

In Sachsen ist der Pflegeanteil des Arbeitgebers um 0,5 Punkte niedriger, bei 3.800 € brutto also 19 € im Monat weniger, die der Beschäftigte zusätzlich trägt. Im Übergangsbereich bis 2.000 € zahlt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte, weil der Anteil des Beschäftigten nach § 20 Abs. 2a SGB IV ermäßigt ist (Midijob im Detail). Bei einem Minijob bis 603 € zahlt nur der Arbeitgeber, und zwar eine Pauschale von 13 % des Lohns, ab 2027 17,5 %; der Minijobber ist darüber nicht versichert.

Kurzarbeit, Krankheit, Elternzeit

Bei Kurzarbeit fällt ein Teil des Lohns weg, die Versicherung läuft aber weiter. Für den ausgefallenen Teil werden Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet, und die trägt der Arbeitgeber allein (§ 249 Abs. 2 SGB V, für die Pflege § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen den Lohn weiter und damit auch seinen Anteil. Danach zahlt die Kasse Krankengeld, und der Arbeitgeberanteil entfällt; aus dem Krankengeld selbst wird kein Krankenversicherungsbeitrag fällig (§ 224 Abs. 1 SGB V). In der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft bestehen (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); solange Elterngeld bezogen wird, ist sie beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V), und ohne Lohn zahlt auch der Arbeitgeber nichts.

Freiwillig oder privat versichert: der Zuschuss

Wer wegen eines Gehalts über der Versicherungspflichtgrenze freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt, bekommt vom Arbeitgeber genau den Anteil, den dieser bei Pflichtversicherung zahlen würde (§ 257 Abs. 1 SGB V). Meist führt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag direkt an die Kasse ab, das sogenannte Firmenzahlerverfahren; sonst zahlt er den Zuschuss mit dem Gehalt aus. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss bis zur gleichen Höhe, aber nie mehr als die Hälfte ihrer Prämie (§ 257 Abs. 2). Über die Grenze selbst informiert die Seite zur Versicherungspflichtgrenze.

Neben Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber auch die Hälfte der Renten- und Arbeitslosenversicherung, dazu die Umlagen und die Unfallversicherung allein. Diese Seite und der Rechner beschränken sich auf Kranken- und Pflegeversicherung, weil nur dort die Wahl der Kasse den Betrag verändert.

Was Versicherte fragen

Zahlt der Arbeitgeber auch die Hälfte des Zusatzbeitrags?

Ja, seit dem 1. Januar 2019, eingeführt durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz. Vorher trugen Beschäftigte den Zusatzbeitrag allein. Heute teilt § 249 Abs. 1 SGB V den gesamten Beitrag, also allgemeinen Satz und kassenindividuellen Zusatzbeitrag, je zur Hälfte. Bei 3.800 € brutto und einem Zusatzbeitrag von 2,9 % übernimmt der Arbeitgeber davon 55 € im Monat.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich die Kasse wechsle?

Ja, Sie geben ihm die neue Kasse an, am besten mit der Mitgliedsbescheinigung, die die neue Kasse ausstellt. Der Arbeitgeber meldet Sie dort an und führt den Beitrag ab dem Beginn der neuen Mitgliedschaft dorthin ab. Er darf Ihnen keine Kasse vorschreiben und muss den höheren Anteil zahlen, wenn Sie eine teurere wählen.

Warum zahle ich in Sachsen mehr Pflegebeitrag als mein Arbeitgeber?

Weil Sachsen 1995 als einziges Land keinen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung gestrichen hat. Zum Ausgleich tragen Beschäftigte dort 0,5 Punkte mehr und der Arbeitgeber entsprechend weniger (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bei 3.800 € brutto zahlt der Arbeitgeber in Sachsen 49 € statt 68 € Pflegebeitrag im Monat.

Bekomme ich einen Zuschuss, wenn ich privat versichert bin?

Ja, als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens die Hälfte des allgemeinen Satzes plus des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf das Gehalt bis zur Bemessungsgrenze und höchstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie (§ 257 Abs. 2 SGB V; für die Pflege § 61 Abs. 2 SGB XI). Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der volle Arbeitgeberanteil als Zuschuss.

Zahlt der Arbeitgeber im Midijob mehr als die Hälfte?

Ja. Im Übergangsbereich wird Ihr Anteil ermäßigt, der Gesamtbeitrag aber nicht im selben Maß; die Differenz trägt der Arbeitgeber. Bei 1.200 € brutto zahlt er mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 138 € für Kranken- und Pflegeversicherung, Sie selbst nur 90 €. Die Leistungen sind trotzdem dieselben.

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