Krankenkasse wechseln: ab wann die neue Kasse gilt

Wer im November wählt, ist ab 1. Februar 2027 bei der neuen Kasse; bei einer Erhöhung gilt die Bindung von 12 Monaten nicht.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Erhöht die Kasse ihren Satz?
Rente beziehen?

Ihre neue Kasse gilt ab

1. Januar 2027

Die zwölf Monate Bindung sind zum Wechseltermin erfüllt: normale Kündigung.

Wahl der neuen KasseOktober 2026
Letzter Monat bei der alten KasseDezember 2026
Neue Kasse ab1. Januar 2027
Monate mit dem erhöhten Satz2
Mehrkosten in dieser Zeit (Ihr Anteil)19 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Bindung: mindestens zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
  2. Frist: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung (Satz 3). Die neue Kasse meldet den Wechsel, eine eigene Kündigung ist nicht nötig (Satz 4).
  3. Erhöhung: Erklärung bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Satz gilt, auch während der Bindung (Satz 6). Bis zum Wechsel gilt der höhere Satz.

Fristen nach § 175 Abs. 4 SGB V. Ihre neue Kasse bestätigt den Termin schriftlich. So rechnen wir

Ein Kassenwechsel braucht seit 2021 nur noch einen Schritt: Sie werden Mitglied der neuen Kasse, und diese meldet den Wechsel elektronisch an die alte, eine eigene Kündigung ist nicht nötig (§ 175 Abs. 2 und 4 SGB V). Wirksam wird er zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie die neue Kasse wählen: Wer im November 2026 wählt, ist im Dezember und Januar noch bei der alten Kasse und ab 1. Februar 2027 bei der neuen. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten, die zum Wechseltermin abgelaufen sein muss. Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, entfällt diese Bindung: Dann können Sie bis zum Ende des Monats wählen, ab dem der höhere Satz gilt, zahlen ihn aber bis zum Wechsel. Beschäftigte geben dem Arbeitgeber die neue Kasse an, Rentner der Rentenversicherung über die Kasse, die den Wechsel meldet.

Drei Fälle, durchgerechnet

Berechnet mit dem Rechner oben, Regeln nach § 175 Abs. 4 SGB V
FallWahl imLetzter Monat altNeue Kasse abMonate erhöht
Lange Mitglied, keine ErhöhungNovember 2026Januar 20271. Februar 20270
Seit August 2026, Erhöhung zum JanuarDezember 2026Februar 20271. März 20272
Seit August 2026, Erhöhung zum JanuarJanuar 2027März 20271. April 20273
Seit August 2026, keine ErhöhungMai 2027Juli 20271. August 20270

Was der Rechner prüft

Er zählt zuerst die Bindung: zwölf Monate ab dem ersten Monat Ihrer Mitgliedschaft, die zum Ende der alten Mitgliedschaft abgelaufen sein müssen. Danach rechnet er die Frist, die immer gleich lang ist, egal ob Sie am ersten oder am letzten Tag des Monats wählen: Monat der Wahl, zwei volle Folgemonate, dann die neue Kasse. Gibt es eine Erhöhung, prüft er, ob Ihre Wahl spätestens im Monat der Erhöhung liegt; dann gilt die Bindung nicht, und er zeigt, wie viele Monate Sie den höheren Satz noch zahlen und was das bei Ihrem Brutto kostet.

Wie viel ein Wechsel im Jahr bringt, zeigt der Beitragsrechner mit allen Kassen Ihres Landes; welche Kasse welchen Satz hat, die vollständige Liste der Zusatzbeiträge.

Die Ausnahmen, die oft übersehen werden

Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist länger gebunden: drei Jahre beim Selbstbehalt, ein Jahr bei der Prämie für nicht genutzte Leistungen (§ 53 Abs. 8 SGB V). Das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung gilt auch dann, mit einer Ausnahme: dem Krankengeld-Wahltarif, den vor allem Selbstständige abschließen. Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, etwa weil Sie in die Familienversicherung wechseln oder ins Ausland ziehen, gibt es keine Bindung. Und eine Betriebskrankenkasse, die nur Beschäftigten ihres Trägers offensteht, können Sie nur wählen, solange Sie dort arbeiten.

Ihre Leistungen laufen beim Wechsel ohne Lücke weiter: Eine laufende Behandlung, ein genehmigtes Hilfsmittel oder Krankengeld enden nicht, die neue Kasse übernimmt. Die elektronische Gesundheitskarte der alten Kasse gilt bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft.

Was Versicherte fragen

Muss ich meiner alten Krankenkasse kündigen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2021 genügt der Antrag bei der neuen Kasse; sie meldet den Wechsel elektronisch an die alte, und diese bestätigt das Ende der Mitgliedschaft binnen zwei Wochen (§ 175 Abs. 2 SGB V). Eine eigene Kündigung ist nur nötig, wenn Sie die gesetzliche Versicherung ganz verlassen, etwa für eine private.

Ich bin erst seit Sommer bei meiner Kasse. Kann ich trotzdem wechseln?

Nur mit Sonderkündigungsrecht. Ohne Erhöhung bindet Sie die Mitgliedschaft 12 Monate: Wer im August 2026 eingetreten ist, kann frühestens im Mai 2027 wählen und ist ab 1. August 2027 bei der neuen Kasse. Erhöht die Kasse aber zum Januar, dürfen Sie bis Ende Januar wählen und sind ab 1. April 2027 weg.

Lohnt es sich, schon im Dezember zu wählen, wenn meine Kasse zum Januar erhöht?

Ja, um einen Monat. Wer im Dezember 2026 wählt, ist ab 1. März 2027 bei der neuen Kasse und zahlt den höheren Satz 2 Monate; wer erst im Januar wählt, zahlt ihn 3 Monate und wechselt zum 1. April 2027. Erhöhungen zum Januar beschließen die Kassen meist im Dezember und veröffentlichen sie dann.

Was müssen Rentner beim Kassenwechsel beachten?

Die neue Kasse meldet den Wechsel auch an die Rentenversicherung, Sie müssen dort nichts beantragen. Eine Änderung des Zusatzbeitrags wirkt bei der Rente erst ab dem zweiten Folgemonat (§ 247 Satz 3 SGB V): Eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 wird ab März 2027 von der Rente abgezogen, bei einem Wechsel entsprechend später.

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Herausgeber eines Beitragsrechners für die gesetzliche Krankenversicherung · Zusatzbeiträge aller Kassen

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