Krankenkasse wechseln: ab wann die neue Kasse gilt
Wer im November wählt, ist ab 1. Februar 2027 bei der neuen Kasse; bei einer Erhöhung gilt die Bindung von 12 Monaten nicht.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Ihre neue Kasse gilt ab
1. Januar 2027
Die zwölf Monate Bindung sind zum Wechseltermin erfüllt: normale Kündigung.
| Wahl der neuen Kasse | Oktober 2026 |
|---|---|
| Letzter Monat bei der alten Kasse | Dezember 2026 |
| Neue Kasse ab | 1. Januar 2027 |
| Monate mit dem erhöhten Satz | 2 |
| Mehrkosten in dieser Zeit (Ihr Anteil) | 19 € |
Rechenweg Schritt für Schritt
- Bindung: mindestens zwölf Monate ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
- Frist: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung (Satz 3). Die neue Kasse meldet den Wechsel, eine eigene Kündigung ist nicht nötig (Satz 4).
- Erhöhung: Erklärung bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Satz gilt, auch während der Bindung (Satz 6). Bis zum Wechsel gilt der höhere Satz.
Fristen nach § 175 Abs. 4 SGB V. Ihre neue Kasse bestätigt den Termin schriftlich. So rechnen wir
Ein Kassenwechsel braucht seit 2021 nur noch einen Schritt: Sie werden Mitglied der neuen Kasse, und diese meldet den Wechsel elektronisch an die alte, eine eigene Kündigung ist nicht nötig (§ 175 Abs. 2 und 4 SGB V). Wirksam wird er zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie die neue Kasse wählen: Wer im November 2026 wählt, ist im Dezember und Januar noch bei der alten Kasse und ab 1. Februar 2027 bei der neuen. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten, die zum Wechseltermin abgelaufen sein muss. Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, entfällt diese Bindung: Dann können Sie bis zum Ende des Monats wählen, ab dem der höhere Satz gilt, zahlen ihn aber bis zum Wechsel. Beschäftigte geben dem Arbeitgeber die neue Kasse an, Rentner der Rentenversicherung über die Kasse, die den Wechsel meldet.
Drei Fälle, durchgerechnet
| Fall | Wahl im | Letzter Monat alt | Neue Kasse ab | Monate erhöht |
|---|---|---|---|---|
| Lange Mitglied, keine Erhöhung | November 2026 | Januar 2027 | 1. Februar 2027 | 0 |
| Seit August 2026, Erhöhung zum Januar | Dezember 2026 | Februar 2027 | 1. März 2027 | 2 |
| Seit August 2026, Erhöhung zum Januar | Januar 2027 | März 2027 | 1. April 2027 | 3 |
| Seit August 2026, keine Erhöhung | Mai 2027 | Juli 2027 | 1. August 2027 | 0 |
Was der Rechner prüft
Er zählt zuerst die Bindung: zwölf Monate ab dem ersten Monat Ihrer Mitgliedschaft, die zum Ende der alten Mitgliedschaft abgelaufen sein müssen. Danach rechnet er die Frist, die immer gleich lang ist, egal ob Sie am ersten oder am letzten Tag des Monats wählen: Monat der Wahl, zwei volle Folgemonate, dann die neue Kasse. Gibt es eine Erhöhung, prüft er, ob Ihre Wahl spätestens im Monat der Erhöhung liegt; dann gilt die Bindung nicht, und er zeigt, wie viele Monate Sie den höheren Satz noch zahlen und was das bei Ihrem Brutto kostet.
Wie viel ein Wechsel im Jahr bringt, zeigt der Beitragsrechner mit allen Kassen Ihres Landes; welche Kasse welchen Satz hat, die vollständige Liste der Zusatzbeiträge.
Die Ausnahmen, die oft übersehen werden
Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist länger gebunden: drei Jahre beim Selbstbehalt, ein Jahr bei der Prämie für nicht genutzte Leistungen (§ 53 Abs. 8 SGB V). Das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung gilt auch dann, mit einer Ausnahme: dem Krankengeld-Wahltarif, den vor allem Selbstständige abschließen. Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, etwa weil Sie in die Familienversicherung wechseln oder ins Ausland ziehen, gibt es keine Bindung. Und eine Betriebskrankenkasse, die nur Beschäftigten ihres Trägers offensteht, können Sie nur wählen, solange Sie dort arbeiten.
Ihre Leistungen laufen beim Wechsel ohne Lücke weiter: Eine laufende Behandlung, ein genehmigtes Hilfsmittel oder Krankengeld enden nicht, die neue Kasse übernimmt. Die elektronische Gesundheitskarte der alten Kasse gilt bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft.