Beitragssatz der Krankenkasse: woraus er besteht und wer ihn trägt

14,6 % für alle plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, heute 2,18 % bis 4,39 %; Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte.

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Beitragssatz Ihrer Kasse

Gesamtbeitragssatz Techniker Krankenkasse (TK)

17,29 %

Ihr Anteil8,645 %
Krankenversicherung, Ihr Anteil im Monat329 €
Arbeitgeber zahlt dazu329 €
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Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung hat zwei Teile. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt und bei jeder Kasse gleich (§ 241 SGB V). Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst bestimmt; laut Liste des GKV-Spitzenverbands liegt er bei den frei wählbaren Kassen heute zwischen 2,18 % und 4,39 %. Mit dem amtlichen Durchschnitt von 2,9 % ergibt das einen Gesamtsatz von 17,5 %. Seit 2019 teilen sich Beschäftigte und Arbeitgeber beide Teile hälftig, Ihr Anteil beträgt also 8,75 % des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze; bei 3.800 € sind das 332,50 € im Monat. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Satz von 14 %, Studierende sieben Zehntel des allgemeinen Satzes, 10,22 %. Die Pflegeversicherung kommt mit 3,6 % gesondert hinzu und ist kein Teil des Krankenkassenbeitrags.

Zwei Bausteine, ein Satz

Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus einem festen und einem beweglichen Teil zusammen. Fest ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V); er fließt in den Gesundheitsfonds, der das Geld nach Alter, Geschlecht und Krankheiten der Versicherten auf alle Kassen verteilt. Beweglich ist der Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V): Jede Kasse setzt ihn so fest, dass er die Lücke zwischen ihren Zuweisungen und ihren Ausgaben schließt. Nur in diesem Teil unterscheiden sich die Kassen beim Preis. Was eine Kasse mit ihrem Zusatzbeitrag finanziert, ist überwiegend gesetzlich vorgegeben; Unterschiede gibt es bei Satzungsleistungen, Bonusprogrammen und beim Service, die sich aber nicht in einem Prozentsatz ausdrücken lassen. Für den Vergleich in Euro reicht deshalb der Zusatzbeitrag, für alles andere lohnt ein Blick in die Satzung der Kasse.

Sätze laut Liste des GKV-Spitzenverbands
KasseAllgemeinZusatzbeitragGesamtsatzIhr Anteil
Techniker Krankenkasse (TK)14,6 %2,69 %17,29 %8,645 %
BARMER14,6 %3,29 %17,89 %8,945 %
DAK-Gesundheit14,6 %3,20 %17,8 %8,9 %
AOK Bayern14,6 %2,69 %17,29 %8,645 %
IKK classic14,6 %3,85 %18,45 %9,225 %
KNAPPSCHAFT14,6 %4,30 %18,9 %9,45 %

Zwischen der günstigsten und der teuersten frei wählbaren Kasse liegen 2,21 Punkte. Bei 3.800 € brutto macht das für Sie 41,99 € im Monat aus, für den Arbeitgeber dasselbe noch einmal. Aufs Jahr gerechnet ist das der Betrag, den ein Wechsel von der teuersten zur günstigsten Kasse höchstens bringt, wenn beide in Ihrem Land wählbar sind.

Drei Sätze für drei Lagen

Nicht jeder zahlt den allgemeinen Satz. Das Gesetz kennt drei Stufen, und auf jede kommt der volle Zusatzbeitrag der Kasse:

Mit Zusatzbeitrag 2,9 %, 2026
SatzHöheFür wenBeispiel im Monat
Allgemein (§ 241)14,6 %Beschäftigte, Rentner, Selbstständige mit Krankengeld332,50 € Anteil bei 3.800 € brutto
Ermäßigt (§ 243)14 %Mitglieder ohne Krankengeld, etwa Selbstständige507,00 € bei 3.000 € Gewinn
Studierende (§ 245)10,22 %pflichtversicherte Studierende112,18 € auf 855 €

Der ermäßigte Satz ist kein Rabatt, sondern der Preis für den Verzicht auf Krankengeld: Wer ihn zahlt, bekommt bei längerer Krankheit keinen Lohnersatz von der Kasse. Selbstständige können per Wahlerklärung den allgemeinen Satz wählen und erhalten dann Krankengeld ab der siebten Woche; ob sich das lohnt, zeigt der Ratgeber freiwillig versichert. Für Studierende ist der Satz auf sieben Zehntel abgesenkt, die Grundlage ist ein fester Betrag statt des tatsächlichen Einkommens (Krankenkasse für Studenten).

Wer welchen Anteil trägt

Bei Beschäftigten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den ganzen Satz hälftig (§ 249 SGB V), den allgemeinen Teil wie den Zusatzbeitrag. Das gilt seit Januar 2019; vorher zahlten Beschäftigte den Zusatzbeitrag allein. Bei Rentnern übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags auf die gesetzliche Rente, nicht aber auf Betriebsrenten, für die der volle Satz allein gilt. Freiwillig versicherte Selbstständige und Studierende zahlen alles selbst. Wer als Beschäftigter über der Versicherungspflichtgrenze verdient und freiwillig gesetzlich bleibt, bekommt vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte, wirtschaftlich also dasselbe (Arbeitgeberanteil).

Wie der Satz auf der Gehaltsabrechnung erscheint

Auf der Abrechnung finden Sie den Satz meist nicht als eine Zahl, sondern verteilt: eine Zeile Krankenversicherung mit Ihrem Anteil in Euro, oft daneben der halbe Gesamtsatz in Prozent, und getrennt davon die Pflegeversicherung. Wer nachrechnen will, teilt den Eurobetrag der Krankenversicherung durch das beitragspflichtige Brutto des Monats und verdoppelt das Ergebnis; heraus kommt der Gesamtsatz Ihrer Kasse. Weicht er vom Satz in der amtlichen Liste ab, gibt es meist einen einfachen Grund: Der Lohn lag im Übergangsbereich, es gab eine Einmalzahlung, oder die Kasse hat ihren Satz im Laufe des Monats geändert.

Für Rentner zeigt die Rentenanpassungsmitteilung den Abzug, für freiwillig Versicherte der Beitragsbescheid der Kasse. Bei Betriebsrenten zieht die Zahlstelle den vollen Satz ab, also allgemeinen Satz und ganzen Zusatzbeitrag, nach Abzug des Freibetrags von 197,75 €; mehr dazu im Ratgeber Betriebsrente.

Der Beitrag im Gesamtbild der Sozialversicherung

Auf der Gehaltsabrechnung ist die Krankenversicherung nur eine von vier Zeilen. Zusammen ergeben Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 42,3 % des Bruttolohns:

Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, außerhalb Sachsens, 2026
VersicherungSatz gesamtIhr Anteil
Rentenversicherung18,6 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %
Pflegeversicherung (mit Kind)3,6 %1,8 %
Krankenversicherung mit Durchschnitt17,5 %8,75 %
Zusammen42,3 %21,15 %

Rente und Arbeitslosenversicherung haben eine höhere Beitragsbemessungsgrenze als die Krankenversicherung, deshalb stimmen die Prozentsätze bei hohen Löhnen nicht mehr für jede Zeile. Der Zusatzbeitrag ist der einzige Teil dieser Rechnung, den Sie durch die Wahl Ihrer Kasse beeinflussen können; welche Kasse in Ihrem Land wie viel verlangt, zeigt die Liste aller Zusatzbeiträge, den Betrag für Ihr Einkommen der Beitragsrechner.

Was Versicherte fragen

Wie hoch ist der Beitragssatz meiner Krankenkasse insgesamt?

14,6 % plus der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Bei der Techniker Krankenkasse mit 2,69 % sind das 17,29 %, bei BARMER mit 3,29 % 17,89 %. Den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse finden Sie in der amtlichen Liste oder auf Ihrer Gehaltsabrechnung, meist als Prozentsatz neben der Zeile Krankenversicherung.

Seit wann zahlt der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag zur Hälfte?

Seit dem 1. Januar 2019, durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz. Davor trugen Beschäftigte den Zusatzbeitrag allein, und nur der allgemeine Satz war geteilt. Heute regelt § 249 SGB V die hälftige Teilung beider Teile. Für Rentner übernimmt die Rentenversicherung die andere Hälfte; Selbstständige und Studierende tragen den ganzen Satz selbst.

Wann gilt der ermäßigte Beitragssatz?

Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 243 SGB V), vor allem freiwillig versicherte Selbstständige, die keine Wahlerklärung für Krankengeld abgegeben haben, und Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die nebenbei arbeiten, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 50 Abs. 1 SGB V). Der Satz liegt bei 14 % statt 14,6 %; der Zusatzbeitrag kommt in voller Höhe hinzu. Bei 3.000 € Gewinn spart das 18,00 € im Monat.

Ist der Pflegebeitrag im Beitragssatz der Krankenkasse enthalten?

Nein. Die Pflegeversicherung ist ein eigener Versicherungszweig mit eigenem Satz von 3,6 %, der bei jeder Kasse gleich ist. Die Krankenkasse zieht ihn nur mit ein und leitet ihn an ihre Pflegekasse weiter. Auf der Gehaltsabrechnung stehen Kranken- und Pflegeversicherung deshalb in getrennten Zeilen.

Wie viel Prozent vom Brutto gehen insgesamt an die Sozialversicherung?

Mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 42,3 % für Rente, Arbeitslosigkeit, Pflege und Krankheit zusammen, davon tragen Beschäftigte 21,15 % und Kinderlose ab 23 zusätzlich 0,6 Punkte. Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz zum 1. Januar dient auch als Grundlage für den Faktor F im Übergangsbereich bis 2.000 €.

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