Sonderkündigungsrecht: wechseln, wenn die Kasse erhöht

Erhöht Ihre Kasse zum Januar, können Sie bis Ende Januar eine neue wählen, auch ohne 12 Monate Mitgliedschaft; sie gilt dann ab 1. April 2027.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Ihre Frist nach einer Erhöhung

Neue Kasse ab

1. April 2027

Spätester Monat für die WahlJanuar 2027
Letzter Monat bei der alten KasseMärz 2027
Monate mit dem höheren Satz3

Gilt auch während der zwölf Monate Bindung.

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Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, dürfen ihre Mitglieder die Kasse verlassen, ohne die übliche Bindung von 12 Monaten abzuwarten (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die Wahl der neuen Kasse muss bis zum Ende des Monats erklärt sein, ab dem der höhere Satz gilt; bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 also bis zum 31. Januar. Die Kündigungsfrist selbst verkürzt sich dadurch nicht: Die alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Monats. Wer im Januar wählt, ist bis Ende März bei der alten Kasse und zahlt den höheren Satz 3 Monate lang, wer schon im Dezember wählt, nur 2. Bei 0,3 Punkten Erhöhung kostet jeder dieser Monate Beschäftigte mit 3.800 € brutto 5,70 €. Eine eigene Kündigung ist nicht nötig, die neue Kasse meldet den Wechsel. Ausgenommen sind nur Mitglieder im Wahltarif Krankengeld.

Zwei Fristen, die oft verwechselt werden

Das Sonderkündigungsrecht verschiebt nur eine von zwei Fristen. Die erste ist die Bindung: Normalerweise bleiben Sie 12 Monate bei einer Kasse, bevor Sie gehen dürfen. Diese Bindung fällt weg, sobald die Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Die zweite ist die Kündigungsfrist: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Ihrer Wahl. Diese Frist bleibt. Deshalb zahlt jeder, der wegen einer Erhöhung wechselt, den höheren Satz noch einige Monate.

Wie viele, hängt allein davon ab, wann Sie handeln. Die Tabelle rechnet mit einem Mitglied, das erst seit vier Monaten bei seiner Kasse ist und ohne Erhöhung also gar nicht wechseln dürfte:

Berechnet nach § 175 Abs. 4 SGB V
Erhöhung abWahl imLetzter Monat altNeue Kasse abMonate erhöht
Januar 2027Dezember 2026Februar 20271. März 20272
Januar 2027Januar 2027März 20271. April 20273
April 2027März 2027Mai 20271. Juni 20272
April 2027April 2027Juni 20271. Juli 20273
Juli 2027Juni 2027August 20271. September 20272
Juli 2027Juli 2027September 20271. Oktober 20273

Die Regel dahinter: Wer im Monat vor der Erhöhung wählt, zahlt den höheren Satz zwei Monate, wer im Erhöhungsmonat wählt, drei. Noch früher geht es nur, wenn die Erhöhung dann schon beschlossen ist: Wer sie zwei Monate vorher kennt und sofort wählt, zahlt den höheren Satz nur einen Monat. In der Praxis beschließen die Verwaltungsräte die Sätze für Januar aber meist erst im Dezember, sodass Dezember und Januar die realistischen Monate sind.

Was in der Gehaltsabrechnung passiert

Für Beschäftigte zieht der Arbeitgeber den Beitrag ab und überweist ihn an die Kasse, die Sie ihm genannt haben. Er rechnet bis zum Wechseltermin mit dem höheren Satz der alten Kasse und ab dem Ersten des neuen Monats mit dem Satz der neuen. Sie sehen den Wechsel also in der Abrechnung des Monats, in dem die neue Mitgliedschaft beginnt, in der Zeile Krankenversicherung und meist auch im Namen der Kasse. Steht dort nach dem Termin noch die alte Kasse, haben Sie dem Arbeitgeber die neue vermutlich nicht gemeldet; die Beiträge werden dann nachträglich umgebucht, verloren geht nichts.

Wer freiwillig versichert ist und selbst überweist, ändert seinen Dauerauftrag oder die Einzugsermächtigung zum Wechseltermin. Die neue Kasse schickt dafür einen eigenen Beitragsbescheid, der auf dem letzten Einkommensnachweis beruht.

Was das Warten kostet

Ein Monat mehr beim alten Satz ist meist kein großer Betrag, aber er summiert sich. Bei einer Erhöhung um 0,3 Punkte zahlen Beschäftigte mit 3.800 € brutto 5,70 € im Monat mehr, Rentner mit 1.600 € gesetzlicher Rente 2,40 €. Wichtiger als der Monat ist oft der Abstand zur günstigsten Kasse, den Sie danach dauerhaft sparen; den zeigt der Beitragsrechner für Ihr Land.

So gehen Sie vor

Erstens: Satz der eigenen Kasse prüfen. Steht im Dezember fest, dass sie zum Januar erhöht, können Sie sofort handeln. Zweitens: neue Kasse aussuchen und dort den Mitgliedsantrag stellen, online oder auf Papier. Die neue Kasse fragt nach Ihrer bisherigen Kasse und meldet den Wechsel elektronisch; die alte bestätigt das Ende innerhalb von zwei Wochen. Drittens: Arbeitgeber informieren, damit die Beiträge ab dem Wechseltermin an die richtige Kasse gehen. Rentner müssen nichts tun, die Rentenversicherung erfährt es von den Kassen.

Ein Fehler, der jedes Jahr vorkommt: Mitglieder schreiben ihrer alten Kasse eine Kündigung und vergessen, rechtzeitig eine neue zu wählen. Die Kündigung allein wirkt nur, wenn Sie innerhalb der Frist eine andere Absicherung nachweisen; der Antrag bei der neuen Kasse ist der eigentliche Schritt. Datum und Eingang sollten Sie sich bestätigen lassen, am einfachsten über die Eingangsbestätigung, die fast jede Kasse beim Online-Antrag sofort per E-Mail verschickt. Hat die neue Kasse Ihren Antrag rechtzeitig, kommt es auf den Postlauf zur alten Kasse nicht mehr an.

Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt

Senkt eine Kasse ihren Satz oder bleibt er gleich, gilt die normale Bindung. Dasselbe, wenn eine andere Kasse billiger wird: Das Recht knüpft an die Erhöhung der eigenen Kasse an, nicht an den Abstand zur Konkurrenz. Wer im Wahltarif Krankengeld versichert ist, bleibt trotz Erhöhung gebunden (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Den eigenen Termin rechnet der Rechner unter Krankenkasse wechseln, mit Ihrem Eintrittsmonat und dem Monat der Erhöhung. Welche Kassen gerade erhöht haben, sehen Sie ab dem Tag der Gültigkeit in der Liste aller Zusatzbeiträge.

Was Versicherte fragen

Muss ich der alten Kasse wegen der Erhöhung schriftlich kündigen?

Nein. Auch beim Sonderkündigungsrecht genügt es, Mitglied der neuen Kasse zu werden; deren Meldung an die alte Kasse ersetzt die Kündigung (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Wichtig ist nur der Zeitpunkt: Ihre Wahl muss der neuen Kasse spätestens am letzten Tag des Monats vorliegen, ab dem der höhere Satz gilt.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Erhöhung mitten im Jahr?

Ja. Das Gesetz knüpft an jede Erhöhung an, nicht an den Jahreswechsel. Erhöht eine Kasse zum 1. Juli, können Sie bis zum 31. Juli eine neue Kasse wählen und sind ab dem 1. Oktober dort. Unterjährige Erhöhungen kommen vor, wenn das Geld einer Kasse nicht reicht (§ 242 Abs. 2 SGB V).

Was ist, wenn ich die Frist verpasse?

Dann gilt wieder die normale Bindung. Wer etwa erst im Februar wählt, obwohl seine Kasse zum Januar erhöht hat, kann nur wechseln, wenn er zum Wechseltermin 12 Monate Mitglied ist. Für ein Mitglied seit September 2026 wäre das erst Ende August 2027; die neue Kasse gälte ab 1. September 2027.

Haben Rentner ein Sonderkündigungsrecht, und wann wirkt die Erhöhung bei ihnen?

Ja, das Recht gilt für alle Mitglieder. Bei der Rente zieht die Rentenversicherung einen neuen Zusatzbeitrag aber erst ab dem zweiten Folgemonat ab (§ 247 Satz 3 SGB V): Eine Erhöhung zum Januar 2027 trifft die Rente ab März 2027. Bei 0,3 Punkten und 1.600 € Rente sind das 2,40 € im Monat.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn ich einen Wahltarif habe?

Grundsätzlich ja, auch bei Selbstbehalt oder Prämie für nicht genutzte Leistungen, obwohl diese Tarife sonst ein bis drei Jahre binden. Die einzige Ausnahme nennt § 53 Abs. 8 SGB V: Mitglieder in einem Wahltarif Krankengeld, den vor allem Selbstständige abschließen, können wegen einer Erhöhung nicht vorzeitig gehen.

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