Sonderkündigungsrecht: wechseln, wenn die Kasse erhöht
Erhöht Ihre Kasse zum Januar, können Sie bis Ende Januar eine neue wählen, auch ohne 12 Monate Mitgliedschaft; sie gilt dann ab 1. April 2027.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Ihre Frist nach einer Erhöhung
Neue Kasse ab
1. April 2027
| Spätester Monat für die Wahl | Januar 2027 |
| Letzter Monat bei der alten Kasse | März 2027 |
| Monate mit dem höheren Satz | 3 |
Gilt auch während der zwölf Monate Bindung.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, dürfen ihre Mitglieder die Kasse verlassen, ohne die übliche Bindung von 12 Monaten abzuwarten (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die Wahl der neuen Kasse muss bis zum Ende des Monats erklärt sein, ab dem der höhere Satz gilt; bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 also bis zum 31. Januar. Die Kündigungsfrist selbst verkürzt sich dadurch nicht: Die alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Monats. Wer im Januar wählt, ist bis Ende März bei der alten Kasse und zahlt den höheren Satz 3 Monate lang, wer schon im Dezember wählt, nur 2. Bei 0,3 Punkten Erhöhung kostet jeder dieser Monate Beschäftigte mit 3.800 € brutto 5,70 €. Eine eigene Kündigung ist nicht nötig, die neue Kasse meldet den Wechsel. Ausgenommen sind nur Mitglieder im Wahltarif Krankengeld.
Zwei Fristen, die oft verwechselt werden
Das Sonderkündigungsrecht verschiebt nur eine von zwei Fristen. Die erste ist die Bindung: Normalerweise bleiben Sie 12 Monate bei einer Kasse, bevor Sie gehen dürfen. Diese Bindung fällt weg, sobald die Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Die zweite ist die Kündigungsfrist: Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Ihrer Wahl. Diese Frist bleibt. Deshalb zahlt jeder, der wegen einer Erhöhung wechselt, den höheren Satz noch einige Monate.
Wie viele, hängt allein davon ab, wann Sie handeln. Die Tabelle rechnet mit einem Mitglied, das erst seit vier Monaten bei seiner Kasse ist und ohne Erhöhung also gar nicht wechseln dürfte:
| Erhöhung ab | Wahl im | Letzter Monat alt | Neue Kasse ab | Monate erhöht |
|---|---|---|---|---|
| Januar 2027 | Dezember 2026 | Februar 2027 | 1. März 2027 | 2 |
| Januar 2027 | Januar 2027 | März 2027 | 1. April 2027 | 3 |
| April 2027 | März 2027 | Mai 2027 | 1. Juni 2027 | 2 |
| April 2027 | April 2027 | Juni 2027 | 1. Juli 2027 | 3 |
| Juli 2027 | Juni 2027 | August 2027 | 1. September 2027 | 2 |
| Juli 2027 | Juli 2027 | September 2027 | 1. Oktober 2027 | 3 |
Die Regel dahinter: Wer im Monat vor der Erhöhung wählt, zahlt den höheren Satz zwei Monate, wer im Erhöhungsmonat wählt, drei. Noch früher geht es nur, wenn die Erhöhung dann schon beschlossen ist: Wer sie zwei Monate vorher kennt und sofort wählt, zahlt den höheren Satz nur einen Monat. In der Praxis beschließen die Verwaltungsräte die Sätze für Januar aber meist erst im Dezember, sodass Dezember und Januar die realistischen Monate sind.
Was in der Gehaltsabrechnung passiert
Für Beschäftigte zieht der Arbeitgeber den Beitrag ab und überweist ihn an die Kasse, die Sie ihm genannt haben. Er rechnet bis zum Wechseltermin mit dem höheren Satz der alten Kasse und ab dem Ersten des neuen Monats mit dem Satz der neuen. Sie sehen den Wechsel also in der Abrechnung des Monats, in dem die neue Mitgliedschaft beginnt, in der Zeile Krankenversicherung und meist auch im Namen der Kasse. Steht dort nach dem Termin noch die alte Kasse, haben Sie dem Arbeitgeber die neue vermutlich nicht gemeldet; die Beiträge werden dann nachträglich umgebucht, verloren geht nichts.
Wer freiwillig versichert ist und selbst überweist, ändert seinen Dauerauftrag oder die Einzugsermächtigung zum Wechseltermin. Die neue Kasse schickt dafür einen eigenen Beitragsbescheid, der auf dem letzten Einkommensnachweis beruht.
Was das Warten kostet
Ein Monat mehr beim alten Satz ist meist kein großer Betrag, aber er summiert sich. Bei einer Erhöhung um 0,3 Punkte zahlen Beschäftigte mit 3.800 € brutto 5,70 € im Monat mehr, Rentner mit 1.600 € gesetzlicher Rente 2,40 €. Wichtiger als der Monat ist oft der Abstand zur günstigsten Kasse, den Sie danach dauerhaft sparen; den zeigt der Beitragsrechner für Ihr Land.
So gehen Sie vor
Erstens: Satz der eigenen Kasse prüfen. Steht im Dezember fest, dass sie zum Januar erhöht, können Sie sofort handeln. Zweitens: neue Kasse aussuchen und dort den Mitgliedsantrag stellen, online oder auf Papier. Die neue Kasse fragt nach Ihrer bisherigen Kasse und meldet den Wechsel elektronisch; die alte bestätigt das Ende innerhalb von zwei Wochen. Drittens: Arbeitgeber informieren, damit die Beiträge ab dem Wechseltermin an die richtige Kasse gehen. Rentner müssen nichts tun, die Rentenversicherung erfährt es von den Kassen.
Ein Fehler, der jedes Jahr vorkommt: Mitglieder schreiben ihrer alten Kasse eine Kündigung und vergessen, rechtzeitig eine neue zu wählen. Die Kündigung allein wirkt nur, wenn Sie innerhalb der Frist eine andere Absicherung nachweisen; der Antrag bei der neuen Kasse ist der eigentliche Schritt. Datum und Eingang sollten Sie sich bestätigen lassen, am einfachsten über die Eingangsbestätigung, die fast jede Kasse beim Online-Antrag sofort per E-Mail verschickt. Hat die neue Kasse Ihren Antrag rechtzeitig, kommt es auf den Postlauf zur alten Kasse nicht mehr an.
Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt
Senkt eine Kasse ihren Satz oder bleibt er gleich, gilt die normale Bindung. Dasselbe, wenn eine andere Kasse billiger wird: Das Recht knüpft an die Erhöhung der eigenen Kasse an, nicht an den Abstand zur Konkurrenz. Wer im Wahltarif Krankengeld versichert ist, bleibt trotz Erhöhung gebunden (§ 53 Abs. 8 SGB V).
Den eigenen Termin rechnet der Rechner unter Krankenkasse wechseln, mit Ihrem Eintrittsmonat und dem Monat der Erhöhung. Welche Kassen gerade erhöht haben, sehen Sie ab dem Tag der Gültigkeit in der Liste aller Zusatzbeiträge.