So rechnen wir
Der Rechner hat zwei Datenquellen. Die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen kommen aus der Liste, die der GKV-Spitzenverband nach § 242 Abs. 5 SGB V tagesaktuell veröffentlichen muss. Alle anderen Werte (Beitragssätze, Grenzen, Pflegezuschläge) stehen in einer Parameterdatei, die am an Gesetzestext, Verordnung und Bekanntmachung gelesen wurde. Rechner und Texte lesen nur aus diesen beiden Dateien.
Die Kassenliste, jeden Tag
Ein Skript liest jeden Morgen die 92 Einträge der Liste (Name, Satz, Länder, in denen die Kasse geöffnet ist) und vergleicht sie mit dem Vortag. Ändert sich ein Satz, öffnet sich eine Kasse für ein weiteres Land oder verschwindet eine Kasse durch Fusion, wird das mit Datum in einer Historie festgehalten und die Seite neu gebaut. Fehlen mehr als 15 Prozent der Kassen auf einmal oder weniger als 80 insgesamt, bricht der Abruf ab und die alte Liste bleibt stehen: Ein Lesefehler soll nie eine leere Rangliste erzeugen. Stand der Liste: 15. Oktober 2026, zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2026; davon sind 71 Kassen in mindestens einem Land frei wählbar.
Wichtig: Der Spitzenverband zeigt einen neuen Satz erst ab dem Tag, an dem er gilt. Eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 steht also am 1. Januar in der Liste, nicht im Dezember, wenn die Verwaltungsräte sie beschließen. Bis dahin rechnet der Rechner auch für 2027 mit dem heutigen Satz und sagt das.
Beschäftigte
Beitrag = beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € im Monat 2026, 6.375 € 2027) × (14,6 % + Zusatzbeitrag der Kasse), je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber (§§ 223, 241, 249 SGB V). Pflege: 3,6 % je zur Hälfte, Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 % allein dazu, Eltern ab dem zweiten Kind unter 25 je 0,25 % weniger bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI). In Sachsen tragen Beschäftigte 0,5 % mehr und der Arbeitgeber entsprechend weniger (§ 58 Abs. 3). Für 2027 setzt der Rechner die Pflege-Grenze nach dem geltenden § 55 Abs. 2 SGB XI auf 6.075 €, ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V; die Krankenversicherung liegt seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 3.600 € im Jahr höher.
Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €): zwei beitragspflichtige Einnahmen nach § 20 Abs. 2a SGB IV mit dem Faktor F 0,6619. Der Gesamtbeitrag ist der halbe Beitrag auf die erste Einnahme, gerundet und verdoppelt; Ihr Anteil ist der halbe Satz auf die zweite, in Sachsen in der Pflege der halbe Satz plus 0,5 Punkte; der Arbeitgeber trägt die Differenz. Allgemeiner Beitrag und Zusatzbeitrag werden getrennt gerundet. Der Kinderlosenzuschlag läuft auf die erste Einnahme, der Kinderabschlag auf die zweite. Bei 1.000 € und 3,0 % ergibt das 854,06 € und 568,36 €, Krankenversicherung 150,32 € davon 50,02 € für Sie; dieser Fall steht als Test im Code. Bis 603 € (Minijob) zahlen Sie nichts.
Rentner, Selbstständige, Studierende
Rente (Pflichtversicherung der Rentner): halber Satz plus halber Zusatzbeitrag, die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung (§§ 247, 249a SGB V); Pflege allein. Betriebsrenten zahlen den vollen Satz allein; in der Krankenversicherung bleiben 197,75 € frei, in der Pflege gilt dieser Betrag nur als Freigrenze (§ 226 Abs. 2 SGB V). Ein neuer Zusatzbeitrag wirkt bei der Rente erst ab dem zweiten Folgemonat (§ 247 Satz 3). Selbstständige zahlen alles allein auf den Gewinn, mindestens auf 1.318,33 € (§ 240 Abs. 4), mit 14 % ohne oder 14,6 % mit Krankengeld. Studierende zahlen sieben Zehntel des allgemeinen Satzes (10,22 %) plus Zusatzbeitrag auf den BAföG-Bedarf von 855 € (§§ 236, 245).
Rangliste, Ersparnis, Fristen
Die Rangliste zeigt alle Kassen, die bundesweit oder im gewählten Land geöffnet sind; maßgeblich ist Wohn- oder Arbeitsort. Betriebskrankenkassen, die nur Beschäftigten ihres Trägers offenstehen, fehlen in der Rangliste und erscheinen in der Gesamtliste nur auf Wunsch. Die Ersparnis ist der Unterschied Ihres eigenen Anteils mal zwölf. Der Wechseltermin folgt § 175 Abs. 4 SGB V: zwölf Monate Bindung, Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einer Erhöhung Sonderkündigung bis zum Ende des Monats, ab dem sie gilt.
Tests, ohne die nichts veröffentlicht wird
Über dreißig Fälle sind von Hand nachgerechnet und laufen vor jedem Build: Beschäftigte mit und ohne Kinder, Sachsen, über der Grenze, 2026 und 2027, Übergangsbereich (das veröffentlichte Beispiel mit 1.000 € und die amtlichen Beispiele des Gemeinsamen Rundschreibens vom 16.08.2022 und des GKV-Spitzenverbandes vom 31.03.2025, auch Sachsen), Minijob, Rente mit und ohne Betriebsrente, Selbstständige an der Mindestbemessung, Studierende, Familienversicherung und fünf Fristfälle. Weicht ein Wert um mehr als einen Cent ab, wird nicht veröffentlicht.
Was der Rechner nicht kann
- Leistungen vergleichen: Bonusprogramme, Satzungsleistungen und Service unterscheiden sich, lassen sich aber nicht seriös in Euro fassen; wir zeigen nur den Preis.
- Private Krankenversicherung, Beamte mit Beihilfe, Auslandsrenten und mehrere Beschäftigungen.
- Krankengeld-Wahltarife einzelner Kassen.
- Gesetzentwürfe: Das Pflegeneuordnungsgesetz (höherer Kinderlosenzuschlag, gleiche Pflege-Grenze) wird erst gerechnet, wenn es verkündet ist.
Aktualisierung
Kassenliste täglich, Rechengrößen bei jeder Verordnung und Bekanntmachung (die Werte 2027 werden mit der Verkündung der Rechengrößenverordnung und der Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags im Bundesanzeiger endgültig), volle Durchsicht spätestens alle 12 Monate. Fehler bitte an contact@zusatzbeitragrechner.de. Siehe auch die Redaktionsgrundsätze.
Alle Quellen
- GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste mit den tagesaktuellen Zusatzbeitragssätzen (§ 242 Abs. 5 SGB V)
- GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste als PDF
- BMG: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026, BAnz AT 10.11.2025 B7
- BMG: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
- BMG: Finanzierung der Pflegeversicherung (Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Abschläge)
- BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht
- § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit und Jahresarbeitsentgeltgrenze
- § 10 SGB V: Familienversicherung
- § 175 SGB V: Ausübung des Wahlrechts, Bindung und Kündigung
- § 223 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen und Beitragsbemessungsgrenze
- § 226 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter, Freibetrag für Betriebsrenten
- § 236 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten
- § 240 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz
- § 242 SGB V: Zusatzbeitrag
- § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 243 SGB V: Ermäßigter Beitragssatz
- § 245 SGB V: Beitragssatz für Studenten
- § 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente
- § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
- § 249 SGB V: Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
- § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze
- § 20 SGB IV: Übergangsbereich und Faktor F
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Abschläge, Beitragsbemessungsgrenze
- § 58 SGB XI: Tragung der Pflegebeiträge, Sonderregel Sachsen
- § 59 SGB XI: Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
- § 1 PBAV 2025: Pflege-Beitragssatz 3,6 Prozent ab 1. Januar 2025
- § 13 BAföG: Bedarf für Studierende
- Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze 2027
- GKV-Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung: Schätztableau 2026 und 2027 vom 14. Oktober 2026
- Bundesamt für Soziale Sicherung: der Schätzerkreis nach § 220 SGB V
- § 53 SGB V: Wahltarife und ihre Bindungsfristen
- § 44 SGB V: Krankengeld, Wahlerklärung für Selbstständige
- § 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 232a SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen bei Grundsicherungsgeld
- GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit: Gemeinsames Rundschreiben zum Übergangsbereich vom 16.08.2022, Ziffer 4.3.3.1 und Beispiel 9 (Sachsen)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Pflegebeitragssätze nach Kinderzahl vom 31.03.2025, Abschnitt 3,3 (Übergangsbereich)
- § 190 SGB V: Ende der Mitgliedschaft, Abs. 9 Studierende (Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird)
- § 173 SGB V: Wahlrecht, Ortskrankenkasse und geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen des Wohn- oder Beschäftigungsorts, jede Ersatzkasse
- § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Abs. 4 Anschlussversicherung und Austritt binnen zwei Wochen
- § 65a SGB V: Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- § 11 SGB V: Leistungsarten, Abs. 6 zusätzliche Satzungsleistungen
- § 23a SGB IV: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
- § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig oder privat versicherte Rentner
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Verfasst von Radif Partners
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