Freiwillig versichert: was Sie zahlen und warum
Ohne Einkommen zahlen freiwillige Mitglieder 2026 mindestens 270 € im Monat, mit Einkommen 14 % oder 14,6 % plus Zusatzbeitrag und Pflege darauf.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Ihr Beitrag als freiwilliges Mitglied
Beitrag im Monat, Kranken- und Pflegeversicherung
270 €
| Angesetzt werden | 1.318,33 € |
| Krankenversicherung | 223 € |
| Pflegeversicherung | 47 € |
| Mindestbemessung greift | ja |
Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 und einem Kind gerechnet.
Freiwillig gesetzlich versichert ist, wer nicht pflichtversichert ist und trotzdem in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt: Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € im Jahr (2027 vorläufig 84.150 €), hauptberuflich Selbstständige, Beamte ohne Beihilfeversicherung bei einer privaten Kasse und Menschen ohne Erwerbseinkommen, die nicht über die Familie versichert sind. Der Beitrag richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V): Lohn, Gewinn, Mieten, Kapitalerträge und Renten zählen. Mindestens angesetzt werden 1.318,33 € im Monat, höchstens die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €. Ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14 %, mit Krankengeld 14,6 %, jeweils plus Zusatzbeitrag der Kasse. Mit dem Durchschnittssatz von 2,9 % ergibt das 2026 einen Mindestbeitrag von 270 € und einen Höchstbeitrag von 1.192 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Wer freiwilliges Mitglied ist
Die gesetzliche Krankenversicherung kennt zwei Arten von Mitgliedern. Pflichtmitglieder zahlen auf genau eine Einnahme, meist den Lohn oder die Rente, und der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung trägt die Hälfte. Freiwillige Mitglieder sind dagegen aus eigenem Recht dabei, weil sie die Versicherungspflicht verlassen haben oder nie hineingekommen sind. Typisch sind vier Gruppen: Angestellte, deren regelmäßiges Jahresentgelt über 77.400 € liegt; hauptberuflich Selbstständige; Menschen ohne Erwerbseinkommen, etwa nach dem Ende einer Ehe oder eines Studiums; und Beamte, die bewusst in der gesetzlichen Kasse bleiben. Endet eine Pflichtversicherung, ohne dass eine andere folgt, setzt die Kasse die Mitgliedschaft automatisch freiwillig fort, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären und eine andere Absicherung nachweisen.
Für Angestellte ändert sich im Alltag wenig: Der Arbeitgeber zieht den Beitrag weiter vom Lohn ab und gibt seinen Zuschuss dazu. Für alle ohne Arbeitgeber ändert sich viel, denn sie tragen den ganzen Beitrag und müssen der Kasse ihre Einnahmen selbst nachweisen.
Welche Einnahmen zählen
Maßgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Einzelheiten regelt der GKV-Spitzenverband in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, die § 240 Abs. 1 SGB V ihm überträgt. Gezählt wird, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann: Arbeitseinkommen aus selbstständiger Arbeit, Lohn, Renten und Betriebsrenten, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge. Nicht gezählt werden zum Beispiel der Teil des Gründungszuschusses, der der sozialen Sicherung dient, und Pflegegeld, das an eine pflegende Person weitergereicht wird. Abstufungen nach der Zahl der Kinder oder nach dem Familienstand gibt es nicht. Ist der Ehepartner privat versichert und verdient mehr, kann die Kasse unter Umständen dessen Einkommen anteilig berücksichtigen; § 240 Abs. 5 regelt dafür Abzüge je Kind.
| Einnahmen im Monat | angesetzt | Beitrag ohne Krankengeld |
|---|---|---|
| 800 € | 1.318 € | 270 € |
| 1.500 € | 1.500 € | 308 € |
| 2.500 € | 2.500 € | 513 € |
| 4.000 € | 4.000 € | 820 € |
| 11.625 € | 5.813 € | 1.192 € |
Die Tabelle zeigt die beiden Grenzen deutlich: Unter 1.318 € ist der Beitrag immer gleich hoch, über 5.813 € auch. Dazwischen wächst er mit jedem Euro Einnahmen um denselben Prozentsatz.
Vorläufig, dann endgültig: der Steuerbescheid
Bei Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen kennt die Kasse den Betrag erst, wenn das Finanzamt ihn festgestellt hat. Deshalb setzt sie den Beitrag zunächst vorläufig fest, auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids, und zwar ab dem Monat nach dessen Ausfertigung (§ 240 Abs. 4a SGB V). Wer gerade erst gründet, gibt die voraussichtlichen Einnahmen an. Liegt später der Bescheid für das betreffende Jahr vor, rechnet die Kasse endgültig ab: Hat man mehr verdient, kommt eine Nachforderung, hat man weniger verdient, eine Erstattung. Wer den Bescheid auf Verlangen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres vorlegt, zahlt endgültig den Höchstbeitrag. Ein Rücklagekonto für die Nachzahlung ist in guten Jahren deshalb kein schlechter Gedanke.
Mit oder ohne Krankengeld
Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze haben Anspruch auf Krankengeld und zahlen 14,6 %. Selbstständige und Mitglieder ohne Erwerbseinkommen zahlen ohne Krankengeld den ermäßigten Satz von 14 % (§ 243 SGB V). Selbstständige können mit einer Wahlerklärung das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Woche einschließen und zahlen dann den allgemeinen Satz; bei 2.500 € Gewinn kostet das 15 € im Monat mehr. Der Zusatzbeitrag der Kasse kommt in beiden Fällen voll obendrauf, denn ohne Arbeitgeber teilt ihn niemand.
Drei Fehler, die teuer werden
Erstens: den Steuerbescheid liegen lassen. Die Kasse fordert ihn an, und wer nicht reagiert, landet beim Höchstbeitrag, auch wenn das tatsächliche Einkommen bescheiden war. Zweitens: eine Einkommensänderung nicht melden. Bricht der Umsatz ein, zahlen Sie vorläufig zunächst weiter nach dem letzten Bescheid; endgültig rechnet die Kasse nach dem Steuerbescheid für das betreffende Jahr ab und erstattet zu viel Gezahltes (§ 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V). Drittens: die Familienversicherung übersehen. Wer kein oder nur ein kleines Einkommen hat und verheiratet ist, sollte vor der freiwilligen Mitgliedschaft prüfen, ob er beim Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden kann; das spart mindestens den Mindestbeitrag. Beim Wechsel der Kasse gelten für freiwillige Mitglieder dieselben Fristen wie für alle anderen, der Zusatzbeitrag wirkt aber doppelt so stark, weil ihn niemand mitträgt.
2027: was sich verschiebt
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 steigt die Mindestbemessung 2027 auf 1.376,67 € im Monat, der Mindestbeitrag damit auf 282 €, gerechnet mit dem Durchschnittssatz und den heutigen Kassensätzen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt auf 6.375 €, die der Pflege nach geltendem Recht nur auf 6.075 €. Wer viel verdient, zahlt also mehr; wer wenig verdient, zahlt wegen der höheren Mindestbemessung ebenfalls etwas mehr. Welche Kasse dabei am wenigsten kostet, zeigt der Beitragsrechner mit allen Kassen; für Selbstständige gibt es einen eigenen Rechner mit Krankengeld-Wahl.