Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz: was er ist und was nicht

2,9 % für 2026, laut Schätzung ebenso für 2027. Gezahlt wird er nur von wenigen Gruppen; alle anderen zahlen den Satz ihrer Kasse.

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Satz BARMER3,29 %
Durchschnittssatz 20262,9 %
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Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2026 2,9 %; das Bundesgesundheitsministerium hat ihn am 10. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, und für 2027 ergibt die Schätzung vom 14. Oktober 2026 rechnerisch denselben Wert. Er entsteht nach § 242a SGB V aus einer einfachen Division: die erwarteten Ausgaben der Kassen minus das, was der Gesundheitsfonds ihnen zuweist, geteilt durch die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder. Für 2027 sind das 59,8 durch 2.067,6 Milliarden Euro. Der Satz ist kein Mittelwert dessen, was die Kassen verlangen: Heute liegen 57 von 71 frei wählbaren Kassen darüber, der einfache Mittelwert aller Sätze beträgt 3,4 %. Direkt zahlen ihn nur Bezieher von Grundsicherungsgeld, Menschen in Werkstätten und einige andere Gruppen. Indirekt wirkt er überall: beim Zuschuss für Privatversicherte, bei Minijobs ab 2027 und bei Midijobs.

Eine Division mit großen Zahlen

§ 242a SGB V gibt die Formel vor: voraussichtliche Ausgaben aller Kassen, abzüglich der Mittel, die der Gesundheitsfonds für Zuweisungen zur Verfügung hat, geteilt durch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, mal hundert. Der Gesundheitsfonds bekommt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % aller Versicherten und den Bundeszuschuss; was die Kassen darüber hinaus ausgeben, müssen sie über Zusatzbeiträge holen. Für 2027 hat der Schätzerkreis die Zutaten am 14. Oktober 2026 geliefert (Schätztableau):

2027
Ausgaben der Krankenkassen378,1 Mrd. €
minus Zuweisungen des Gesundheitsfonds318,3 Mrd. €
= Lücke59,8 Mrd. €
÷ beitragspflichtige Einnahmen2.067,6 Mrd. €
= rechnerischer Satz2,89 %

Das Ministerium rundet und veröffentlicht das Ergebnis. Für 2026 war es 2,9 % (BAnz AT 10.11.2025 B7); die Bekanntmachung für 2027 steht bis zum 1. November aus.

Wer genau diesen Satz zahlt

Für eine kleine Gruppe ist der Durchschnitt tatsächlich der Satz auf dem Bescheid. § 242 Abs. 3 SGB V zählt sie auf: Bezieher von Grundsicherungsgeld, Menschen in Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, deren Entgelt den Mindestbetrag nicht übersteigt, Mitglieder, die Verletztengeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, und Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Beitrag allein trägt, also Auszubildende mit sehr geringer Vergütung und Freiwillige im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst. Für sie spielt die Wahl der Kasse beim Preis keine Rolle, weil jede Kasse denselben Satz ansetzen muss.

Wo er sonst steckt

Werte aus den Rechengrößen dieser Seite
Verwendung20262027 (vorläufig)
Höchster Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Monat (§ 257 Abs. 2)508,59 €557,81 €
Minijob-Pauschale der Krankenversicherung, in Prozent13 %17,5 %
Pauschale auf den höchsten Minijob-Verdienst78,39 €110,78 €
Faktor F im Übergangsbereich (Midijob)0,66190,7683

Drei Stellen sind für viele Menschen wichtiger als der Satz selbst. Privat Versicherte Beschäftigte bekommen vom Arbeitgeber höchstens die Hälfte dessen, was ein gesetzlich Versicherter an der Beitragsbemessungsgrenze mit Durchschnittssatz zahlen würde (§ 257 SGB V). Bei Minijobs zahlt der Arbeitgeber 2026 eine Pauschale von 13 %; ab 2027 ist sie nach dem neuen § 249b SGB V an den allgemeinen Satz plus den Durchschnitt gekoppelt, 17,5 %. Und im Übergangsbereich zwischen Minijob und 2.000 € geht der Durchschnitt in den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,3 % ein, aus dem der Faktor F entsteht (§ 20 SGB IV); mehr dazu im Ratgeber Midijob.

Wie weit die echten Sätze abweichen

Von 71 frei wählbaren Kassen liegen 15 innerhalb eines Viertelpunkts um den Durchschnitt, 57 darüber. Die Spanne reicht von 2,18 % bis 4,39 %. In Euro sieht das bei 3.800 € brutto so aus: Bei der günstigsten Kasse zahlen Sie 164 € im Jahr weniger als beim Durchschnittssatz, bei der teuersten 340 € mehr. Der Mittelwert aller Sätze, 3,4 %, ist ungewichtet; jede kleine Betriebskrankenkasse zählt so viel wie die größte Ersatzkasse. Einen nach Mitgliedern gewichteten Durchschnitt veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in seiner Liste nicht.

Drei Missverständnisse, die in jedem Herbst wiederkehren

Das erste: „Der Zusatzbeitrag steigt 2027 nicht.“ Gemeint ist meist der amtliche Durchschnitt, und der sagt über Ihre Kasse wenig. Jede Kasse kalkuliert für sich; bleibt der Durchschnitt gleich, kann Ihre Kasse trotzdem erhöhen, weil sie Rücklagen auffüllen muss, oder senken, weil sie Überschüsse hat. Maßgeblich ist allein der Brief Ihrer Kasse im Dezember und der Eintrag in der Liste ab dem 1. Januar.

Das zweite: „Liegt meine Kasse unter dem Durchschnitt, bin ich gut aufgehoben.“ Beim Preis vielleicht, aber nicht unbedingt gut genug. Die Frage ist, wie viele Kassen in Ihrem Land noch günstiger sind und um wie viele Euro. Bei einem mittleren Lohn liegen zwischen einer Kasse knapp unter dem Durchschnitt und der günstigsten oft noch dreistellige Beträge im Jahr.

Das dritte: „Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, also ist mir der Satz egal.“ Der Arbeitgeber zahlt tatsächlich die Hälfte des Zusatzbeitrags, aber Ihre Hälfte geht vom Netto ab, jeden Monat, und sie wächst mit dem Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Rentner gilt dasselbe mit der Rentenversicherung als zweitem Zahler, für Selbstständige gibt es keinen zweiten Zahler. Wer selbst zahlt, spürt jeden Zehntelpunkt doppelt.

Für Ihre Entscheidung ist der Durchschnitt deshalb nur ein Orientierungspunkt. Ob ein Wechsel lohnt, entscheidet der Abstand zwischen Ihrer Kasse und der günstigsten, die Sie in Ihrem Land wählen können; das rechnet der Beitragsrechner mit allen Kassen. Wann ein Wechsel frühestens wirkt, steht unter Krankenkasse wechseln.

Was Versicherte fragen

Muss ich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zahlen oder den meiner Kasse?

Als Beschäftigter, Rentner, Selbstständiger oder Student zahlen Sie den Satz Ihrer Kasse, wie er in der Liste des GKV-Spitzenverbands steht. Den Durchschnittssatz von 2,9 % zahlen nur die Gruppen aus § 242 Abs. 3 SGB V, etwa Bezieher von Grundsicherungsgeld oder Auszubildende mit sehr geringer Vergütung, für die ohnehin jemand anderes den Beitrag trägt.

Wer legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest?

Das Bundesgesundheitsministerium, nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises, in dem das Ministerium, das Bundesamt für Soziale Sicherung und der GKV-Spitzenverband sitzen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger muss bis zum 1. November erfolgen (§ 242a Abs. 2 SGB V). Danach gilt der Wert für das ganze folgende Jahr, auch wenn sich die Finanzlage ändert.

Spielt der Durchschnittssatz für Privatversicherte eine Rolle?

Ja. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ist auf die Hälfte dessen begrenzt, was ein gesetzlich Versicherter an der Beitragsbemessungsgrenze mit allgemeinem Satz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag zahlen würde (§ 257 Abs. 2 SGB V). 2026 sind das höchstens 508,59 € im Monat, nach den vorläufigen Werten 2027 557,81 €, und nie mehr als die Hälfte der tatsächlichen Prämie.

Warum ist der tatsächliche Durchschnitt höher als der amtliche Satz?

Weil der amtliche Satz nur die erwartete Lücke eines Jahres deckt. Viele Kassen mussten zusätzlich ihre gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen auffüllen oder Defizite aus dem Vorjahr ausgleichen und verlangen deshalb mehr. Der einfache Mittelwert aller frei wählbaren Kassen liegt heute bei 3,4 %, gegenüber 2,9 % amtlich.

Ändert sich der Durchschnittssatz, wenn eine große Kasse erhöht?

Nein. Er wird einmal im Jahr festgelegt und bleibt bis zum Jahresende unverändert, egal was einzelne Kassen beschließen. Erhöht eine Kasse, betrifft das nur ihre eigenen Mitglieder; sie erhalten ein Sonderkündigungsrecht. Für den Zuschuss an Privatversicherte oder die Minijob-Pauschale ändert sich dadurch nichts.

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